der Sport- und Kulturgemeinschaft Gersfeld e.V.

§ 1 – Die Sport- und Kulturgemeinschaft Gersfeld e.V. (im folgenden kurz Verein genannt) beruht auf dem freiwilligen Zusammenschluss ihrer Mitglieder und hat ihren Sitz in Gersfeld. Der Verein ist beim zuständigen Amtsgericht eingetragen.

§2 – Zweck des Vereins ist die Pflege der Leibesübungen und die Förderung des Sportes. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“.

§ 3 – Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismässig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 – Der Verein gliedert sich in drei Abteilungen

  • a) Fußball
  • b) Wintersport – Ski nordisch
  • c) Wintersport – Ski alpin

§ 5 – Der Vorstand des Vereins wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung (Generalversam- mlung) bestellt. Der Vorstand besteht aus:

  • a) dem ersten Vorsitzenden
  • b) dem zweiten Vorsitzenden
  • c) dem Schriftführer
  • d) dem Kassierer

zur Vertretung des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind die Mitglieder des Vorstands zu Ziffer a) und b) befugt.

Für die Beschlussfassung des Vorstands gelten die §§ 28, 32 – 34 BGB.

Die Mitglieder des Vorstandes werden auf jeweils 2 Jahre gewählt.

Die Abteilungen zu Ziffer a), b), und c) wählen alle 2 Jahre ihren Abteilungsleiter, Kassierer und Schriftführer.

Die Abteilungsleiter gehören als Beisitzer dem erweiterten Vorstand an.

§ 6 – Mitglieder des Vereins können sein:

  • a) Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr
  • b) Erwachsene ab dem 18. Lebensjahr
  • c) Ehrenmitglieder, die durch einstimmigen Beschluss des

Vorstandes berufen sind.

Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Mitglieder haben monatlich  Mitgliedsbeiträge zu leisten, deren Höhe von der Generalversammlung mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen wird. Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch eine schriftliche Beitrittserklärung an den Vorstand.

Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt. Der Austritt muss schriftlich zum Quartalsende mit einmonatiger Frist an den Vorstand erfolgen.

Die Ausschließung des Mitglieds erfolgt durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes. Das auszuschliessende Mitglied ist vorher zu hören. Die Gründe der Ausschliessung sind anzugeben. Das Mitglied hat die Möglichkeit dem Beschluss der Vorstandes zu widersprechen und die Generalversammlung anzurufen. Diese entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.

§ 7 – Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht vom Vorstand zu besorgen sind, durch Beschlussfassung in der Generalversammlung (Mitgliederversammlung) geordnet.

Die Beurkundung der Beschlüsse der Generalversammlung erfolgt durch den Hauptschriftführer des Vereins. Das Protokoll ist von dem Schriftführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

Die Mitglieder des Vereins sind spätestens alle zwei Jahre zu einer Generalversammlung einzuberufen. Ort, Zeitpunkt und Tagesordnung sind mindestens eine Woche vor ihrem Zusammentritt an der Bekanntmachungstafel des Vereins zu veröffentlichen.

Die Generalversammlung muss ausserdem einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, oder wenn mindestens 1/3 der volljährigen Mitglieder die Einberufung schriftlich beim Vorstand unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Bei der Beschlussfassung in der Generalversammlung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung des Vereins enthält, ist eine Mehrheit von ¾  der erschienen Mitglieder erforderlich.

Stimmberechtigt in der Generalversammlung sind alle über 16 Jahre alten  Mitglieder des Vereins. Die Vorschrift des § 34 BGB bleibt unberührt.

§ 8 – Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen der Stadt Gersfeld zu, die es ausschliesslich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Über die Auflösung der Vereins entscheidet die Generalversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder. In dieser Versammlung müssen mindestens die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein.

Die Satzung tritt an die Stelle der bisher gültigen Vereinssatzung vom 15.09.1976.

Tag der Neufassung:
08.12.1994

Unterschriften:
Otto Fischer, Norbert Filke, Manfred Weinig, Dieter Maul, Paul Bachmann, Elmar Schlehuber